Satzung



§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verband führt den Namen „moveGLOBAL- Berliner Verband migrantischer-diasporischer Organisationen in der Einen Welt“ (nachfolgend VERBAND genannt“).
2. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin eingetragen werden. Danach führt er den Zusatz „e.V.“.
3. Der Verband hat seinen Sitz in Berlin.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Registrierung und endet am 31. 12. des laufenden Jahres.
§2 Vereinszweck
1. Der Zweck ist die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten, der Kultur und dem Völkerverständigungsgedanken gemäß §52 (2), Nr.13 AO. So setzt sich der Verein schwerpunktmäßig für die Stärkung der migrantischen und diasporischen Organisationen in ihrem zivilgesellschaftlichen Engagement und ihrer Beiträge für eine gerechte Gestaltung der Globalisierung ein.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a. Die Vernetzung, Stärkung, Empowerment und Capacity Building der migrantischen und diasporischen Organisationen, die sich für die nachhaltige Entwicklung einsetzen, zum Beispiel durch die Schaffung von Plattformen für den Austausch, Aus- und Fortbildung von Ehrenamtlichen Mitarbeitern und Multiplikator/innen.
b. die Durchführung von Bildungs- und Informationsveranstaltungen zu kulturellen, historischen, sozial- und gesellschaftspolitischen Themen, z.B. Vorträge, Seminare, Diskussionsrunden, Workshops.
c. die Durchführung von und die Beteiligung an Veranstaltungen zur nachhaltigen, sozial- und umweltgerechten Entwicklung im Geiste der Völkerverständigung und des internationalen Friedens, z.B. Kampagnen, Festivals, Austauschreisen.
d. Forschung und Publikationen im Zusammenhang mit Migration, Globalisierung und Diversity.
3. Der Verband ist politisch und wirtschaftlich nicht gebunden. Der Verband verfolgt weder konfessionelle noch parteipolitische noch weltanschauliche
Ziele. Er vertritt keine Berufs- oder Standesinteressen. Er ist frei in der Auswahl und Gestaltung seiner Programme.
4 Der Verband arbeitet zur Erfüllung der Satzungszwecke auf nationaler und internationaler Ebene mit staatlichen und nichtstaatlichen gemeinnützigen Körperschaften zusammen. Die Umsetzung dieses Zwecks erfolgt über den Verein selbst sowie durch Hilfspersonen im Sinne des §57 Abs. 1 Satz 2 AO.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
§ 4 Mittel des Verbands
1. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Die Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbands. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verband durch Mitglieds- und Fördermitgliedsbeiträge, Fördermittel, Spenden und Sponsoring sowie durch sonstige Zuwendungen sowie Eigenerwirtschaftung.
4. Bei Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern oder bei Auflösung des Verbandes bestehen keine Ansprüche auf gezahlte Mitgliedsbeiträge oder sonstige Zuwendungen.
§ 5 Mitgliedschaft
1 Es gibt zwei Arten der Mitgliedschaft: ordentliche und fördernde Mitglied
1.1 Ordentliches Mitglied des Verbandes kann jede migrantische oder diasporische Organisation mit Sitz in Berlin werden, die die Ziele des Verbands anerkennt, unterstützt und fördert. Dachorganisationen (die aus mehr als sieben Vereinen bestehen) dürfen nicht ordentliches Mitglied werden.
1.2 Förderndes Mitglied des Verbandes können andere eingetragene Vereine und natürliche Personen werden, die den Verband unterstützen wollen.
2 Der Antrag auf Mitgliedschaft wird dem Vorstand schriftlich gestellt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Beschlusswird dem Antragstellerschriftlich mitgeteilt.
3 Die Delegierten, die von den ordentlichen Mitgliedern entsandt werden, haben aktives und passives Wahlrecht. Fördermitglieder haben kein Wahlrecht.
4 Die Mitgliedschaft endet:
4.1 mit der Auflösung der juristischen Person,
4.2 durch Austritt,
4.3 durch Ausschluss oder
4.4 durch den Tod.
5 Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verband moveGLOBAL ist schriftlich gegenüber dem Vorstand jederzeit möglich.
6 Der Ausschluss kann erfolgen bei:
6.1 Zuwiderhandlung der Satzung des Verbands; auf Antrag des Vorstandes auf der Hauptversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Delegierten. Das Mitglied hat die Möglichkeit vor der Entscheidung in der Hauptversammlung gehört zu werden
6.2 Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte des Mitglieds aus dem Mitgliedsverhältnis; rückständige Beitragsforderungen des Verbands bleiben unberührt. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, die dem Verein zustehenden Gegenstände zurück zu gewähren. Eine
Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen, desgleichen irgendein Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen
6.3 Zu Ehrenmitgliedern des Verbands können Personen ernannt werden, die für besondere Verdienste ausgezeichnet werden sollen. Die Ernennung erfolgt durch die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Die Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
7 Alle Mitglieder haben eine Erklärung abzugeben, dass der Teilnahme am elektronischen Schriftverkehr sowie an Online-Mitgliederversammlungen keine technischen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen. Zugleich ist eine E‐MailAdresse mitzuteilen.Jedes Mitglied ist verpflichtet, jede Änderung der E‐MailAdresse dem Verein mitzuteilen
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§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Hauptversammlung
2. Der Vorstand
§ 7 Hauptversammlung
1 Die Hauptversammlung ist das höchste Organ des Verbands. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie findet auf Einladung des Vorstandes, mindestens jedoch einmal
jährlich, statt. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder spätestens drei Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand. Der Einladung kann in elektronischer Form erfolgen (Email).
2 Der/die 1. Vorsitzende leitet die Hauptversammlung. Er/sie kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
3 Anträge können von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden. Anträge zur Satzungsänderung müssen 2 Wochen vor Beginn der Hauptversammlung, einfache Anträge eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich beim/bei der 1. Vorsitzenden eingerichtet werden und begründet sein. Die Hauptversammlung kann die Befassung von Initiativanträgen während der Versammlung durch Mehrheitsbeschluss zulassen.
4 Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
5 Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn dies:
5.1 der Vorstand beschließt
5.2 20 Prozent der Mitglieder beantragen.
6 Eine ordentliche Hauptversammlung ist zuständig für:
6.1 Entgegennahme des Berichtes des Vorstands
6.2 Entgegennahme des Berichts des/der Kassenprüfers/in
6.3 Entlastung des Vorstandes
6.4 Wahl des neuen Vorstandes
6.5 Wahl des/der Kassenprüfer/in
6.6 Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
6.7 Satzungsänderungen
6.8 Beschlussfassung über Anträge an die Hauptversammlung
6.9 Aufnahme von Ehrenmitgliedern
6.10 Auflösung des Vereins
6.11 Anfechtung von Ausschlussentscheidungen des Vorstands.
7 Über jede abgehaltene Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom/von der Protokollführer/in zu unterschreiben und von einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich aus fünf gleichberechtigten Mitgliedern zusammen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. In den Vorstand darf nur jeweils ein Vertreter/ eine Vertreterin eines Mitglieds gewählt werden.
2. Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden, einem/r Schriftführer/in, einem/r Sprecher/in sowie dem/der Schatzmeister/in. Die Vorstandsmitglieder teilen die Geschäfte untereinander nach eigenem Ermessen.
3. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Vorstandswahlen finden alle zwei Jahre statt. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Mitglied hat eine Ersatzwahl auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung stattzufinden.
4. Der Vorstand im Sinne § 26 BGB sind alle Mitglieder des Vorstandes nach § 8.2. Der Verband wird durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten, darunter der/die 1. Oder 2. Vorsitzende.
5. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Aufgaben Beiräte oder sonstige Gremien einsetzen und/oder Aufgaben an Dritte delegieren.
6. Tätigkeiten im Rahmen der Vorstandsarbeit können vergütet werden. Dabei ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren.
7. Der Vorstand kann eine Geschäftsleitung zur Bewältigung des allgemeinen Betriebes einsetzen, die seinen Weisungen unterworfen ist. Sie organisiert und koordiniert das Wirken des Vereins im Innen- und Außenverhältnis. Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Mitarbeiter/innen einstellen.
8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9 Mitgliederbeiträg
1 Mit Gründung des Vereins wird der Mitgliederbeitrag festgelegt, der in der jährlichen Hauptversammlung der Mitglieder bestätigt oder neu festgelegt wird.
2 Der Mitgliederbeitrag ist als Jahresbeitrag bis zum 30. 04. des laufenden Jahres zu entrichten.
3 Jedes ordentliche Mitglied ist voll beitragspflichtig.
4 Der Vorstand kann in besonderen Fällen auf Antrag Beitragsermäßigungen gewähren.
5 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 10 Haftung
1. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.
2. Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein persönlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Satzung ist der Sitz des Vereins.
§ 11 Satzungsänderungen
1 Die Anträge über Satzungsänderungen müssen mindestens zwei Wochen vor der HV beimVorstand eingegangen sein. Alle Satzungsänderungsvorschläge in alter und in neuer Fassungmüssen mit der Einladung zugeschickt werden.
2 Änderungen der Satzung bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der HV.
3. Formale von Gerichts- oder Finanzbehörden geforderte Änderungen können vom Vorstand beschlossen werden.
§ 12 Kassenprüfer/in
1. Es werden von der HV ein/e Kassenprüfer/in und ein/e Ersatzprüfer/in für zwei Jahre gewählt.
2. Sie haben die satzungs- und ordnungsgemäße Führung der Bücher sowie den Jahresabschluss mindestens einmal im Jahr zu prüfen und der Hauptversammlung zu berichten.
§ 13 Auflösung des Verbands
1. Über die Auflösung des Verbands entscheidet eine hierfür besonders einberufene HV mit mindestens 3/4-Mehrheit der anwesenden Delegierten. Bei der Beschlussfassung müssen mindestens 20% der Hauptmitglieder anwesend sein.
2. Bei Auflösung des Verbands oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Völkerverständigung.
3. Die Liquidation obliegt dem Vorstand.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt durch die Eintragung in das Vereinsregister in Kraft gemäß § 71 BGB.
§15 Schiedsinstanz
Die Vollversammlung kann durch einen Beschluss eine Ombudsperson ernennen, die als neutrale/r Ansprechpartner/in Beschwerden zu der Qualität der Leistungen des Verbandes entgegennimmt, diese prüft und Vorschläge zur Lösung von
Konfliktfällen unterbreitet. Die Einzelheiten regelt eine vom Vorstand erlassenen Verfahrensordnung.